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Auch Luxus-Wohnmobil kann Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

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Gewinne aus dem Verkauf privater Wirtschaftsgüter unterliegen in Deutschland der Besteuerung, wenn Kauf und Verkauf innerhalb eines kurzen Zeitraums hintereinander erfolgen. Die konkreten Voraussetzungen sind in § 23 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Für Grundstücke und Immobilien, die nicht selbst genutzt werden, gilt beispielsweise ein Zeitraum von zehn Jahren, für andere Wirtschaftsgüter eine Haltefrist von einem Jahr. Von dieser oft als Spekulationssteuer bezeichneten Regelung sind laut Gesetz Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass auch ein Wohnmobil im Hochpreissegment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann.

Geklagt hatte ein Ehepaar, dass im Juni 2020 ein neues Wohnmobil für rund 323.000 Euro netto erworben hatte. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Ehefrau ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Das zuständige Finanzamt ordnete die Mieteinnahmen den sonstigen Einkünften zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können.

Bereits neun Monate nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil mit Verlust zu einem Preis von netto rund 315.000 Euro. Dennoch ermittelte das Finanzamt einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Die Eheleute wehrten sich gegen diese steuerliche Einordnung und klagten vor dem Finanzgericht gegen die Entscheidung des Finanzamts. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision vor dem BFH ein.

Der BFH wies die Revision des Finanzamtes nun zurück und bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Sinne von §23 des Einkommensteuergesetzes sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen, urteilten die Richter. Eine tägliche Nutzung sei nicht erforderlich. Damit hat der BFH entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach allgemeinem Empfinden als Luxusgüter einzustufen sind, unter diesen Begriff fallen können. Der BFH wies darauf hin, dass sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür finden ließen, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch vermietet hatten.

Bildnachweis: ©memorycatcher / pixabay

 

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