Steuerberater in Elmshorn

Unterliegt ein Vertretungsapotheker der Gewerbesteuer?

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Thematik: Einzelartikel der Journale

Als Selbständiger muss man immer für sein Unternehmen da sein. Da ist es toll, wenn man Angestellte hat, die für einen bei Krankheit oder Urlaub einspringen und den Laden am Laufen halten. In Apotheken allerdings muss stets ein Apotheker anwesend sein. Ist nicht einer der Angestellten auch zugleich Apotheker, braucht man in solchen Fällen eine Vertretung.

In einem juristischen Streitfall übernahm ein Apotheker in Rente solche Vertretungen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, welche Art von Einkünften hier vorliegt. Der Kläger betrieb früher eine Apotheke, die er aus Altersgründen aufgab. Zur Aufbesserung seiner Rente übernahm er für andere Apotheken Aushilfstätigkeiten in Form von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen. Hierzu schloss er mit der X-GmbH einen Rahmendienstvertrag ab, in dem Aufgabenbereich, Vergütung und Ausgestaltung des Dienstverhältnisses geregelt waren.

Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärte er im Streitjahr 2016 in seiner Einkommensteuererklärung als selbständige Einkünfte. Nachdem ihn das Finanzamt (FA) darauf hinwies, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handle, reichte der Kläger eine Steuererklärung über die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung ein. Gegen den anschließend vom FA erlassenen Gewerbesteuermessbescheid richtet sich die Klage.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Beim Kläger lag eine gewerbliche Tätigkeit vor. Grundsätzlich kann die Vertretung einer Apotheke sowohl im Angestelltenverhältnis als auch auf selbständiger Basis erfolgen. Aufgrund der Abgrenzung zu einer nichtselbständigen Tätigkeit kam der Senat zu der Überzeugung, dass zwar eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Der Beruf des Apothekers gehört aber nicht zu den freien Berufen und ist auch kein sogenannter Katalogberuf wie etwa Arzt oder Heilpraktiker. Der Apothekerberuf gehört vielmehr zu den höheren freien Berufen des Gesundheitswesens, was einen gewerblichen Charakter nicht ausschließt. Der Betrieb einer Apotheke ist stets als Gewerbebetrieb anzusehen. Es ist für die Beurteilung auch unerheblich, ob die Tätigkeit im eigenen Betrieb oder als Vertretung erfolgt.

 

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